Austrägalgericht

Austrägalgericht

Austrägalgericht, Schiedsgericht, wobei die Parteien die Austräge (Richter) ernennen. So in älterer Zeit für Rechtsstreitigkeiten unter dem Adel, unter Fürsten, auch unter Familien. Gegenwärtig noch in Uebung unter den deutschen Bundesgliedern (B. A. Art. 11 etc. A.-Ordnung v. 16. Juni 1817, Bundesbeschlüsse v. 3. Aug. 1820, 19. Juli 1823, 7. Okt. 1830, 28. Febr. 1833), deren Streitigkeiten, nach fehlgeschlagener Vermittelung durch einen Ausschuß der Bundesversammlung, von der A.-Instanz beurtheilt werden, d.h. von dem obersten Gerichtshof desjenigen Bundesstaates, welchen der Beklagte aus dem Dreiervorschlag des Klägers ausgewählt hat. – Verschieden davon ist das 1834 eingeführte Bundesschiedsgericht für die Streitigkeiten zwischen Regierungen und Ständen in Bundesstaaten.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

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  • Austrägalgericht — Unter Austrägalgerichtsbarkeit (latinisiert zu Austrag) verstand man im deutschsprachigen Raum seit dem 14. Jahrhundert eine Form der Schiedsgerichtsbarkeit, die für die Entscheidung von (zivilen) Rechtsstreitigkeiten zwischen (geistlichen und… …   Deutsch Wikipedia

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  • Austrägalgerichtsbarkeit — Unter Austrägalgerichtsbarkeit (latinisiert zu Austrag) verstand man im deutschsprachigen Raum seit dem 14. Jahrhundert eine Form der Schiedsgerichtsbarkeit, die für die Entscheidung von (zivilen) Rechtsstreitigkeiten zwischen (geistlichen und… …   Deutsch Wikipedia

  • Schiedsrichter — (Arbiter), eine od. mehre Personen, welchen durch Vereinigung mehrer in einer Rechtsdifferenz befangener Personen die Befugniß übertragen wird, die Sache durch ihren Ausspruch zu entscheiden, so daß die Personen, welche die Vereinigung… …   Pierer's Universal-Lexikon

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